Organhaftungsprozesse – Darlegungs- und Beweislast

Ressortverteilung und Vertrauensgrundsatz als Einwände gegen den Vorwurf pflichtwidrigen Vorstandshandelns & Abtretung des Freistellungsanspruchs an die Gesellschaft

Der Beitrag beleuchtet unter Berücksichtigung der prozessualen Darlegungs- und Beweislast in Organhaftungsprozessen einerseits unter welchen Voraussetzungen sich Organmitglieder in Organhaftungsprozessen auf eine funktionierende Ressortverteilung und den Vertrauensgrundsatz berufen können und zeigt anhand aktueller Rechtsprechung, warum sorgfältige Dokumentation und funktionierende Strukturen für den Nachweis pflichtgemäßen Handelns unerlässlich sind. 

Andererseits sollen die Auswirkungen einer Abtretung des Freistellungsanspruchs des Organmitglieds aus der D&O-Versicherung an die Gesellschaft im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast im Deckungsprozess einer Gesellschaft gegen den D&O-Versicherer in den Blick genommen werden.

Darlegungs- und Beweislast in Organhaftungsprozessen

In einem Organhaftungsprozess ist in der Rechtsprechung eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast entwickelt worden.  Die klagende Gesellschaft muss ein Verhalten des Organs darlegen, dass möglicherweise pflichtwidrig ist. Sie muss weiter darlegen, inwieweit ihr durch ein Verhalten des Organmitglieds in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist. Hier trift die Gesellschaft die volle Darlegungs- und Beweislast. Ihr kommt aber ggf. die Beweiserleichterung des § 287 ZPO (gerichtliche Schadensschätzung) in Bezug auf die Schadensermittlung zugute. 

Soweit der Gesellschaft diese Darlegung gelingt, trifft das beklagte Organmitglied die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (z.B. § 93 Abs. 2 S. 2 AktG) angewandt hat, es kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre. Dies rechtfertigt sich aus der größeren Sachnähe des Organmitglieds, da es die Umstände seines Verhaltens und damit auch die Gesichtspunkte überschauen kann, welche für die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit seines Verhaltens sprechen. Andernfalls befände sich die Gesellschaft regelmäßig in Beweisnot. 

Diese Darlegungs- und Beweislast trifft grundsätzlich auch ein aus der Gesellschaft ausgeschiedenes Organmitglied.

Darlegung einer funktionierenden Ressortaufteilung als Verteidigungsvorbringen von Organmitgliedern in Organhaftungsprozessen

Sehr häufig verteidigen sich (ehemalige) Organmitglieder im Rahmen von Organhaftungsprozessen mit dem Einwand, für die von einem anderen Organmitglied pflichtwidrig ausgeführte Aufgabe nicht zuständig gewesen zu sein und darüber hinaus darauf vertraut zu haben, dass das zuständige Organmitglied seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. 

Wie der in jüngster Zeit prominenteste Organhaftungsprozess gegen weitere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Wirecard AG (vgl. LG München I, Teilurteil vom 05.09.2024 – 5 HK O 17452/21, NZG 2024, 1605) zeigt, ist es nur unter strengen Voraussetzungen möglich, einen Pflichtverstoß bzw. ein Verschulden durch Verweis auf eine bestehende Ressortaufteilung und den Vertrauensgrundsatz zu widerlegen.

Für die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit des Handelns/Unterlassens des nicht-ressortzuständigen Vorstandsmitglieds gilt die oben skizzierte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast unter Berücksichtigung der nachfolgenden besonderen Maßstäbe:

Ausgangspunkt: Gesamt- und Ressortverantwortung des Vorstandsmitglieds

Grundsätzlich trägt jedes Vorstandsmitglied die Pflicht für die Geschäftsführung im Ganzen. Dies gilt uneingeschränkt für solche Geschäftsleitungsmaßnahmen, die von dem Gesamtorgan wahrgenommen werden müssen. 

Diese – jedes Vorstandsmitglied treffende – Gesamtverantwortung schließt es nicht aus, die Geschäfte und Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder zu verteilen. Eine solche Geschäftsverteilung auf verschiedene Ressorts findet regelmäßig im Rahmen einer eigenen Geschäftsordnung des Organs statt. Genügt diese Geschäftsverteilung den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Anforderungen an eine funktionierende Ressortaufteilung, führt dies zu einer Differenzierung der Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder. Danach trägt jedes ressortzuständige Vorstandsmitglied für seinen Aufgabenbereich die volle Verantwortung in Sinne einer Ressortverantwortung und die Ressortaufteilung führt zu einer „abgeschwächten“ Überwachungspflicht im Hinblick auf die Ressorts der anderen Organmitglieder des Kollegialorgans. 

Funktionierende Ressortaufteilung als Grundvoraussetzung

Besteht eine funktionierende Ressortaufteilung, trägt das jeweilige Vorstandsmitglied die volle Ressortverantwortung für den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich. Demnach ist insbesondere ein „Hineinregieren“ in ein fremdes Ressort ohne Hinweis auf eine sorgfaltswidrige Geschäftsführung des anderen Vorstandsmitglieds nicht gestattet.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es für eine funktionierende Ressortaufteilung einer (a) eindeutigen Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben, einer (b) von allen Organmitgliedern mitgetragenen Aufgabenzuweisung, der Sicherstellung der (c)vollständigen Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch fachlich und persönlich geeignete Person sowie der Wahrung der (d)Zuständigkeit des Gesamtorgans für nicht delegierbare Aufgaben (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 11/17, NJW 2019, 1067).

„Abgeschwächte“ Überwachungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit anderer ressortzuständiger Organmitglieder

Weiter führt eine funktionierende Ressortaufteilung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem ressortunzuständigen Organmitglied dazu, dass das jeweils nicht-ressortzuständige Organmitglied lediglich eine Pflicht zur Überwachung der Ressortgeschäftsführung der anderer Organmitglieder auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit trifft, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann zum Eingreifen verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Pflichten durch die zuständigen Vorstandsmitglieder nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2024 – III ZR 133/22, NZG 2024, 910 Rn. 18; BGH, Urteil vom 09.11.2023 – III ZR 105/22 Rn. 17 m.w.N; BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 11/17, NJW 2019, 1067).

Die Überwachungspflicht ist in ihrer Kontrolldichte nicht mit der strengeren Aufsichtspflicht der Organmitglieder gegenüber nachgeordneten Unternehmensangehörigen zu vergleichen. Es handelt sich vielmehr um eine abgeschwächte Überwachungspflicht.

Der Vertrauensgrundsatz als Entlastungsargument

Hierbei kommt dem ressortunzuständigen Organmitglied zugute, dass es im Rahmen des normalen Geschäftsgangs ganz weitgehend auf die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung des jeweils ressortzuständigen Organmitglieds vertrauen darf (sog. Vertrauensgrundsatz).

Insbesondere darf sich ein Organmitglied darauf verlassen, dass die (anderen) Organmitglieder ihren – in dem jeweiligen Ressort zugewiesenen – Aufgaben pflichtgemäß nachkommen und das Kollegialorgan zutreffend informieren. Die erhaltenen Informationen sind von den ressortunzuständigen Organmitgliedern unter Berücksichtigung der aktuellen Situation des Unternehmens auf ihre Plausibilität und Vollständigkeit auszuwerten.

Darüber hinaus dürfte es für ein pflichtgemäßes Handeln eines ressortunzuständigen Organmitglieds genügen, wenn das Organmitglied hinsichtlich derjenigen Abläufe im Unternehmen, mit denen es nicht unmittelbar betraut ist, keine weiteren Nachforschungen anstellt, solange diese Abläufe einer eher oberflächlichen Plausibilitätsbetrachtung Stand halten. Bildlich gesprochen muss sich ein Organmitglied nicht turnusmäßig aus anderen Geschäftsbereichen „die Akten kommen lassen“. Dies darf es mit Blick auf die Ressortzuständigkeit der anderen Organmitglieder ohnehin nur in sehr eingeschränktem Umfang.

Mithin bedarf es im Rahmen des normalen Geschäftsgangs daher keiner laufenden Überwachung, sondern es genügt, wenn die übrigen Organmitglieder in Sitzungen des Kollegialorgans kontinuierlich die Aktivitäten und Vorkommnisse in den Nachbarressorts verfolgen.

Eine intensivierte Überwachungspflicht der Inhaber sachnaher Ressorts wird von der überzeugenden herrschenden Literatur gegen eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des VG Frankfurt (Urteil vom 08.07.2004 – 1 E 7363/03[1], WM 2004, 2157) abgelehnt.

Anlassbezogene Intensivierung der Überwachungspflicht

Eine anlassbezogene Intensivierung der Überwachungspflicht bei Verletzung der Legalitätspflicht des ressortzuständigen Organmitglieds besteht nur bei konkreten Verdachtsmomenten. Hierzu kann man sich an dem strengen strafprozessualen Maßstab des Anfangsverdachts orientieren. Denn die Einhaltung der Legalitätspflicht des ressortzuständigen Organmitglieds wird sich nicht passiv durch die Entgegennahme von Informationen, sondern nur aktiv durch Auswertung von Unterlagen und anderweitig bekannt gewordenen Tatsachen bewerkstelligen lassen. Dies erfordert jedoch einen – erheblichen und daher möglichst zu vermeidenden – Eingriff in das kollegiale Verhältnis und das jeweils andere Ressort. 

Darüber hinaus bestimmt sich die Intensität der Überwachungspflicht nach den Umständen des konkreten Einzelfalles, insbesondere der Unternehmensgröße, der Organisationsstruktur, dem Geschäftsgegenstand und der Person des handelnden Vorstandsmitglieds.

Je kürzer das Organmitglied die ihm zugewiesene Aufgabe wahrnimmt, desto sorgfältiger wird die Aufsicht ausfallen müssen; umgekehrt sinken die Anforderungen an die Überwachung bei einer bewährten langjährigen Zusammenarbeit.

Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Ressortaufteilung in Haftungsverfahren

Ein ressortunzuständige Organmitglied ist im Falle seiner gerichtlichen Inanspruchnahme daher jedenfalls für die Tatsachen, die eine funktionierende Ressortaufteilung und das Fehlen von konkreten Anhaltspunkten pflichtwidrigen Handelns ressortzuständiger Organmitglieder betreffen, darlegungs- und im Bestreitensfall beweisbelastet.

Demnach dringt das ressortunzuständige Organmitglied mit dem Einwand der fehlenden Ressortzuständigkeit und dem Berufen auf den Vertrauensgrundsatz insbesondere nur durch, wenn es zum Bestand und der Umsetzung einer funktionierenden Ressortaufteilung und dem Fehlen von konkreten Anhaltspunkten einer pflichtwidrigen Aufgabenerfüllung durch das ressortzuständige Organmitglied substantiiert vorträgt. Gelingt dem Organmitglied diese Darlegung, d.h. es gab keine konkreten Anhaltspunkte für Verfehlungen der übrigen Organmitglieder, dann fehlt es an der Pflichtwidrigkeit unterbliebenen Einschreitens durch das ressortunzuständige Organmitglied.

Auswirkungen einer Abtretung des Freistellungsanspruchs gegen die D&O-Versicherung auf die Darlegungs- und Beweislast

Sehr häufig haben Gesellschaften eine D&O-Versicherung abgeschlossen. Eine D&O-Versicherung ist eine Versicherung auf fremde Rechnung, d.h. die Gesellschaft (Versicherungsnehmer) zahlt die Prämien, der Anspruch aus der Versicherung steht aber den Organen (als versicherte Person) zu. Die geschädigte Gesellschaft kann damit grundsätzlich nur in der Weise gegen die D&O-Versicherung vorgehen, indem sie zunächst das Organ in Anspruch nimmt und aus einem Urteil dann den Anspruch des Organs gegen die D&O-Versicherung pfändet. 

Es ist aber auch möglich, dass das Organ freiwillig (als Leistung erfüllungshalber) den Freistellungsanspruch gegen die D&O-Versicherung abtritt und die Gesellschaft direkt gegen die D&O-Versicherung vorgeht. Der Bundesgerichthof hat klargestellt, dass eine Abtretung des Freistellungsanspruchs des Organmitglieds aus der D&O-Versicherung an die geschädigte Gesellschaft zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.4.2016 – IV ZR 304/13, NJW 2016, 2184). 

Nur auf diesem Wege kann die Gesellschaft unmittelbar gegen den D&O-Versicherer vorgehen. Denn mit der Abtretung des Deckungsanspruchs an die geschädigte Gesellschaft wandelt sich dieser Anspruch in einen Zahlungsanspruch um. Soweit die Gesellschaft nunmehr auf Grundlage des abgetretenen (Freistellungs-)Anspruchs isoliert gegen den D&O-Versicherer vorgehen will, wird im Rahmen des Deckungsprozesses inzident das Bestehen von Haftungsansprüchen gegenüber dem Organmitglied geprüft, da dies als Vorfrage im Zusammenhang mit der Deckungspflicht zu klären ist.

In diesem Zusammenhang ist noch nicht höchstrichterlich, ob die Abtretung des Haftungsanspruchs zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Gesellschaft und zu Gunsten des D&O-Versicherers führen kann. Dies ist auch ein Grund dafür, warum dieses Weg bislang nur wenig beschritten wird. 

Hierfür wird ins Feld geführt, dass die Position des D&O-Versicherers – trotz bestehender Informationsrechte – derjenigen des Organmitglieds regelmäßig nicht (vollständig) gleichgestellt werden kann und es damit an einer größeren Sachnähe des D&O-Versicherers im Hinblick auf die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit des Organhandels fehlt. Generell kann dem D&O-Versicherer die Prozessführung dadurch erschwert werden, dass das Organmitglied durch die erfolgte Abtretung in dieser Konstellation eher „im Lager“ des Streitgegners – also im jenen der Gesellschaft – stehen wird. Denn das Organmitglied wird regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse daran haben, dass die abgetretene Forderung durch den D&O-Versicherer befriedigt wird, während es sich in einem „regulären“ – gegen das Organmitglied gerichteten – Haftungsprozess gegen die Inanspruchnahme der Gesellschaft vollumfänglich verteidigen würde.

Dem wird entgegengehalten, dass sich durch die Abtretung die Rechtsstellung des D&O-Versicherers nicht verändert und der Deckungsprozess nur bei Bestehen des Haftungsanspruchs Erfolg haben kann. Die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf den Haftungsanspruch muss sich daher nach den zugrundliegenden Vorschriften (wie bspw. § 93 Abs. 2 S. 2 AktG) richten. Eine Änderung der Beweisregel „zu Gunsten“ des D&O-Versicherers würde in Widerspruch zum allgemeinen Grundsatz bei Inzidenzprozessen stehen, demzufolge das angerufene Gericht selbständig zu prüfen hat, wie eine für den Ausgang der Klage erhebliche Vorfrage richtigerweise entschieden worden wäre.

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.11.2023 – 9 U 206/22, r+s 2024, 27) hat sich in jüngerer Vergangenheit ausführlich mit den ausgetauschten Argumenten beschäftigt und einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast eine Absage erteilt. Auch gegenüber der D&O-Versicherung gilt die allgemeine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.

Praxishinweise

Beide aktuellen Entscheidungen sind gleichermaßen interessant für prozessuale Darlegungs- und Beweislastfragen.

Die Entscheidung des LG München I im Organhaftungsverfahren in Sachen Wirecard hat erneut gezeigt, welche Haftungsrisiken bei unzureichender Ressortkontrolle und unreflektiertem Vertrauen in die Aufgabenwahrnehmung der ressortzuständigen Organmitglieder bestehen. Gleichwohl dürfen die strengen Maßstäbe, die an eine funktionierende Ressortaufteilung und Wahrung der Überwachungspflicht gestellt werden, nicht dazu führen, dass der Vertrauensgrundsatz faktisch ausgehöhlt wird.

Für die Praxis bedeutet dies: 

  • Eine funktionierende Ressortaufteilung bleibt der Schlüssel zur Mitigation von Haftungsrisiken für Organmitglieder.
  • Der Vertrauensgrundsatz greift nur, solange keine konkreten Verdachtsmomente bestehen.
  • Die Darlegungs- und Beweislast verteilt sich in einem abgestuften System, das einerseits die Unternehmensseite entlastet, andererseits den Organmitgliedern die Möglichkeit eröffnet, sich unter präziser Darstellung der Ressortordnung gegen den Vorwurf pflichtwidrigen Handelns zu wenden bzw. zu exkulpieren.
  • Es empfiehlt sich daher eine sorgfältige Dokumentation und regelmäßige Evaluierung der Ressortverteilung sowie eine bewusste Ausgestaltung, Kontrolle und Wahrnehmung der Informations- und Berichtspflichten.

Auch das Oberlandesgericht Köln hat zu wichtigen Fragen der Darlegungs- und Beweislast in Zusammenhang mit Organhaftungsprozessen Stellung bezogen. Durch diese Entscheidung wird es künftig für die Gesellschaft attraktiver sich die Freistellungsansprüche des pflichtwidrig handelnden Organmitglieds gegenüber dem D&O-Versicherer abtreten zu lassen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast noch aussteht und die Gesellschaft einzelfallspezifische Aspekte beleuchten muss, bevor sie ein isoliertes Vorgehen gegen den D&O-Versicherer auf Grundlage des abgetretenen Anspruchs erwägt.

Köln, den 23. September 2025

Dr. Klaus Felke | Luca Forresu | Nico Weis